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   BFH, 14.07.2022 - IV B 66/21   

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https://dejure.org/2022,19615
BFH, 14.07.2022 - IV B 66/21 (https://dejure.org/2022,19615)
BFH, Entscheidung vom 14.07.2022 - IV B 66/21 (https://dejure.org/2022,19615)
BFH, Entscheidung vom 14. Juli 2022 - IV B 66/21 (https://dejure.org/2022,19615)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 78 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 78 Abs. 3 Satz 2 FGO, § 78 Abs. 2 FGO, § 78 FGO, § 78 Abs. 3 FGO, § 78 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO, § 78 Abs. 2, Abs. 3 FGO, § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO, § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 71 Abs. 2 FGO, § 52b FGO, § 32f der Strafprozessordnung, § 299 der Zivilprozessordnung, § 299 ZPO, § 32f StPO, § 120 des Sozialgerichtsgesetzes, § 100 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 78 Abs. 1 FGO, § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 77 Abs. 1 Satz 4 FGO, § 102 FGO, § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Art und Weise einer zu gewährenden Akteneinsicht; Akteneinsicht in einem Akteneinsichtszimmer; Begriff der "Prozessakten"

  • rewis.io

    Akteneinsicht in Gerichtsakte und Verwaltungsakte

  • Betriebs-Berater

    Akteneinsicht in Gerichtsakte und Verwaltungsakte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Akteneinsicht in Gerichtsakte und Verwaltungsakte

  • rechtsportal.de

    Art und Weise einer zu gewährenden Akteneinsicht; Akteneinsicht in einem Akteneinsichtszimmer; Begriff der "Prozessakten"

  • datenbank.nwb.de

    Akteneinsicht in Gerichtsakte und Verwaltungsakte

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Akteneinsicht in Gerichtsakte und die Verwaltungsakte

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 13.06.2020 - VIII B 149/19

    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 14.07.2022 - IV B 66/21
    bb) Der Begriff der "Prozessakten" i.S. von § 78 Abs. 2 und Abs. 3 FGO umfasst --entgegen der Auffassung der Klägerin-- nicht nur die Gerichtsakte, sondern auch die dem Gericht von der beteiligten Finanzbehörde nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Verwaltungsakten (so auch Stalbold in Gosch, FGO § 78 Rz 26; Hollatz in Hennigfeld/Rosenke, eKomm Ab 01.01.2018, § 78 FGO Rz 13 (Aktualisierung v. 19.04.2020); Maetz in juris - Die Monatszeitschrift 2022, 82, 84; wohl auch Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 78 FGO Rz 102; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 4, 16; vom 07.06.2021 - VIII B 123/20, BFHE 272, 345, BStBl II 2021, 915, Rz 2, 13, und vom 22.10.2021 - IX B 38/21, Rz 8 f.; anderer Ansicht Brandis in Tipke/Kruse, § 78 FGO Rz 14, und Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 78 Rz 4).

    Demzufolge ist der BFH als Beschwerdegericht selbst Tatsachengericht und somit gehalten, eigenes Ermessen auszuüben (vgl. BFH-Beschluss vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 17).

    Es besteht jedoch kein Anspruch, eine bestehende Papierakte zum Zwecke der Akteneinsicht durch digitalen Abruf in eine elektronische Akte zu überführen (BFH-Beschlüsse vom 28.11.2019 - X B 132/19, Rz 26, und vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 24).

    Ebenso besteht im Übrigen kein Anspruch darauf, eine Akteneinsicht in den Diensträumen ohne Beisein eines dort Bediensteten durchzuführen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28.11.2019 - X B 132/19, Rz 23, und vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 24).

    Um Diensträume handelt es sich indes nicht bei den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, da er kein Träger öffentlicher Gewalt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 14, m.w.N.).

    Auch unter Geltung der Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO kann zwar in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen zur Gewährung rechtlichen Gehörs und aus Gründen der Waffengleichheit der Beteiligten ein Anspruch auf Einsicht in Papierform geführter Akten in den Geschäftsräumen eines Prozessbevollmächtigten bestehen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 28.11.2019 - X B 132/19, Rz 15; vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 16; vom 11.01.2022 - XI B 89/21, Rz 15; zweifelnd BFH-Beschluss vom 06.09.2019 - III B 38/19, Rz 9).

    Hieraus folgt, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit der Akteneinsicht in Diensträumen verbunden sein können (z.B. räumliche Enge, Fahrt- und Zeitaufwand), keine Ausnahme von der Regel des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO nach sich ziehen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 28.11.2019 - X B 132/19, Rz 16, und vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 16).

  • BFH, 28.11.2019 - X B 132/19

    Ort der Akteneinsicht durch einen Insolvenzverwalter

    Auszug aus BFH, 14.07.2022 - IV B 66/21
    Es besteht jedoch kein Anspruch, eine bestehende Papierakte zum Zwecke der Akteneinsicht durch digitalen Abruf in eine elektronische Akte zu überführen (BFH-Beschlüsse vom 28.11.2019 - X B 132/19, Rz 26, und vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 24).

    Ebenso besteht im Übrigen kein Anspruch darauf, eine Akteneinsicht in den Diensträumen ohne Beisein eines dort Bediensteten durchzuführen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28.11.2019 - X B 132/19, Rz 23, und vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 24).

    Auch unter Geltung der Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO kann zwar in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen zur Gewährung rechtlichen Gehörs und aus Gründen der Waffengleichheit der Beteiligten ein Anspruch auf Einsicht in Papierform geführter Akten in den Geschäftsräumen eines Prozessbevollmächtigten bestehen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 28.11.2019 - X B 132/19, Rz 15; vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 16; vom 11.01.2022 - XI B 89/21, Rz 15; zweifelnd BFH-Beschluss vom 06.09.2019 - III B 38/19, Rz 9).

    Dabei sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, d.h. das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang einerseits (insbesondere die Gefahr von Aktenverlusten bzw. -beschädigungen oder gar -manipulationen, der Schutz von potenziellen Beweismitteln [Steuererklärungen mit Originalbelegen], die jederzeitige Verfügbarkeit der Akten sowie die Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) mit dem Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten im Falle der Gewährung der Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen andererseits (z.B. BFH-Beschluss vom 28.11.2019 - X B 132/19, Rz 16).

    Hieraus folgt, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit der Akteneinsicht in Diensträumen verbunden sein können (z.B. räumliche Enge, Fahrt- und Zeitaufwand), keine Ausnahme von der Regel des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO nach sich ziehen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 28.11.2019 - X B 132/19, Rz 16, und vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 16).

  • BFH, 11.01.2022 - XI B 89/21

    Gewährung von Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 14.07.2022 - IV B 66/21
    Auch unter Geltung der Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO kann zwar in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen zur Gewährung rechtlichen Gehörs und aus Gründen der Waffengleichheit der Beteiligten ein Anspruch auf Einsicht in Papierform geführter Akten in den Geschäftsräumen eines Prozessbevollmächtigten bestehen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 28.11.2019 - X B 132/19, Rz 15; vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 16; vom 11.01.2022 - XI B 89/21, Rz 15; zweifelnd BFH-Beschluss vom 06.09.2019 - III B 38/19, Rz 9).

    In die Abwägung einzubeziehen ist auch, ob die Akteneinsicht ohne unverhältnismäßige Gefährdung der Gesundheit des Prozessbevollmächtigten in den Diensträumen durchgeführt werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 11.01.2022 - XI B 89/21, Rz 19 ff.).

  • BFH, 06.09.2019 - III B 38/19

    Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren; keine Aktenübersendung in

    Auszug aus BFH, 14.07.2022 - IV B 66/21
    Auch unter Geltung der Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO kann zwar in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen zur Gewährung rechtlichen Gehörs und aus Gründen der Waffengleichheit der Beteiligten ein Anspruch auf Einsicht in Papierform geführter Akten in den Geschäftsräumen eines Prozessbevollmächtigten bestehen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 28.11.2019 - X B 132/19, Rz 15; vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 16; vom 11.01.2022 - XI B 89/21, Rz 15; zweifelnd BFH-Beschluss vom 06.09.2019 - III B 38/19, Rz 9).
  • BFH, 09.08.2021 - VIII B 70/21

    Zum Anspruch auf Scannen der gesamten Akten

    Auszug aus BFH, 14.07.2022 - IV B 66/21
    Dahinstehen kann, ob ein entsprechender Anspruch bestehen kann, wenn die Herstellung einer solchen digitalen Akte für eine sachgerechte Prozessführung erforderlich ist (dazu BFH-Beschluss vom 09.08.2021 - VIII B 70/21).
  • BFH, 04.06.2003 - VII B 138/01

    Recht auf Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 14.07.2022 - IV B 66/21
    Schließlich hat der Steuerpflichtige durch § 78 FGO erstmalig im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens einen Anspruch auf Einsichtnahme in diese Akten; vor dem Klageverfahren besteht nur ein Anspruch auf eine ermessensgerechte Entscheidung der Verwaltungsbehörde über eine beantragte Akteneinsicht (BFH-Beschlüsse vom 04.06.2003 - VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, und vom 05.12.2016 - VI B 37/16, Rz 3).
  • BFH, 05.12.2016 - VI B 37/16

    Akteneinsichtsrecht im Besteuerungsverfahren - Verhältnis der Abgabenordnung zu

    Auszug aus BFH, 14.07.2022 - IV B 66/21
    Schließlich hat der Steuerpflichtige durch § 78 FGO erstmalig im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens einen Anspruch auf Einsichtnahme in diese Akten; vor dem Klageverfahren besteht nur ein Anspruch auf eine ermessensgerechte Entscheidung der Verwaltungsbehörde über eine beantragte Akteneinsicht (BFH-Beschlüsse vom 04.06.2003 - VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, und vom 05.12.2016 - VI B 37/16, Rz 3).
  • BFH, 07.06.2021 - VIII B 123/20

    Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 14.07.2022 - IV B 66/21
    bb) Der Begriff der "Prozessakten" i.S. von § 78 Abs. 2 und Abs. 3 FGO umfasst --entgegen der Auffassung der Klägerin-- nicht nur die Gerichtsakte, sondern auch die dem Gericht von der beteiligten Finanzbehörde nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Verwaltungsakten (so auch Stalbold in Gosch, FGO § 78 Rz 26; Hollatz in Hennigfeld/Rosenke, eKomm Ab 01.01.2018, § 78 FGO Rz 13 (Aktualisierung v. 19.04.2020); Maetz in juris - Die Monatszeitschrift 2022, 82, 84; wohl auch Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 78 FGO Rz 102; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 4, 16; vom 07.06.2021 - VIII B 123/20, BFHE 272, 345, BStBl II 2021, 915, Rz 2, 13, und vom 22.10.2021 - IX B 38/21, Rz 8 f.; anderer Ansicht Brandis in Tipke/Kruse, § 78 FGO Rz 14, und Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 78 Rz 4).
  • BFH, 22.10.2021 - IX B 38/21

    Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BFH, 14.07.2022 - IV B 66/21
    bb) Der Begriff der "Prozessakten" i.S. von § 78 Abs. 2 und Abs. 3 FGO umfasst --entgegen der Auffassung der Klägerin-- nicht nur die Gerichtsakte, sondern auch die dem Gericht von der beteiligten Finanzbehörde nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Verwaltungsakten (so auch Stalbold in Gosch, FGO § 78 Rz 26; Hollatz in Hennigfeld/Rosenke, eKomm Ab 01.01.2018, § 78 FGO Rz 13 (Aktualisierung v. 19.04.2020); Maetz in juris - Die Monatszeitschrift 2022, 82, 84; wohl auch Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 78 FGO Rz 102; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 4, 16; vom 07.06.2021 - VIII B 123/20, BFHE 272, 345, BStBl II 2021, 915, Rz 2, 13, und vom 22.10.2021 - IX B 38/21, Rz 8 f.; anderer Ansicht Brandis in Tipke/Kruse, § 78 FGO Rz 14, und Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 78 Rz 4).
  • BFH, 11.09.2013 - I B 179/12

    Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht - Fehlende Aktenteile -

    Auszug aus BFH, 14.07.2022 - IV B 66/21
    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der Beschwerde ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (z.B. BFH-Beschlüsse vom 09.03.2015 - II B 98/14, Rz 7, und vom 11.09.2013 - I B 179/12, Rz 13).
  • BFH, 09.03.2015 - II B 98/14

    Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters wegen Vermögenverfalls

  • BFH, 06.09.2023 - VIII B 63/22

    Zur Akteneinsicht eines in seiner Sehkraft eingeschränkten

    Die "Prozessakten" im Sinne von § 78 Abs. 2 und Abs. 3 FGO umfassen nicht nur die Gerichtsakte, sondern auch die dem Gericht von der beteiligten Finanzbehörde nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Verwaltungsakten (BFH-Beschluss vom 14.07.2022 - IV B 66/21, Rz 21).

    Besteht die Prozessakte zum Teil aus elektronischen, zum Teil aus Papierakten (sogenannte hybride Aktenführung), so richtet sich das Verfahren für die elektronisch geführten Aktenteile nach § 78 Abs. 2 FGO, für den aus Papier bestehenden Teil nach § 78 Abs. 3 FGO (BFH-Beschluss vom 14.07.2022 - IV B 66/21, Rz 23).

    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der Beschwerde ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (z.B. BFH-Beschlüsse vom 09.03.2015 - II B 98/14, Rz 7 und vom 11.09.2013 - I B 179/12, Rz 13; vom 14.07.2022 - IV B 66/21, Rz 29).

    Es besteht jedoch aufgrund dieser Regelung bei hybrid geführten Prozessakten kein Anspruch gegen das FG, eine bestehende Papierakte zum Zwecke der Akteneinsicht durch digitalen Abruf oder durch elektronische Übermittlung in eine elektronische Akte zu überführen (BFH-Beschlüsse vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, Rz 16; vom 06.09.2019 - III B 38/19, Rz 10; vom 28.11.2019 - X B 132/19, Rz 26; vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 24; vom 14.07.2022 - IV B 66/21, Rz 31).

  • BFH, 30.10.2023 - X B 35/23

    Keine Fertigung einer Daten-CD im Rahmen der Akteneinsicht

    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der Beschwerde ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. nur BFH-Beschluss vom 14.07.2022 - IV B 66/21, BFH/NV 2022, 1074, Rz 29, m.w.N.).

    (c) Der Begriff der "Prozessakten" im Sinne von § 78 Abs. 2 und Abs. 3 FGO umfasst dabei nicht nur die Gerichtsakte, sondern auch die dem Gericht von der beteiligten Finanzbehörde nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Behördenakten (vgl. nur BFH-Beschluss vom 14.07.2022 - IV B 66/21, BFH/NV 2022, 1074, Rz 21, m.w.N.).

  • BFH, 21.04.2023 - III B 41/22

    Gehörsverletzung durch Versagung der Akteneinsicht

    Mit Letzteren sind die tatsächlich dem Gericht vorgelegten Akten gemeint, d.h. insbesondere die den Streitfall betreffende, von der Finanzbehörde gemäß § 71 Abs. 2 FGO vorgelegte Akte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.09.2016 - X B 27/16, BFH/NV 2017, 162, Rz 7, und vom 14.07.2022 - IV B 66/21, BFH/NV 2022, 1074, Rz 16 ff.).
  • BSG, 24.01.2023 - B 6 KA 2/22 BH

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Es besteht jedoch kein Anspruch, eine bestehende Papierakte zum Zwecke der Akteneinsicht durch digitalen Abruf in eine elektronische Akte zu überführen (vgl BFH Beschluss vom 4.7.2019 - VIII B 51/19 - DStR 2019, 2383 = juris RdNr 16; BFH Beschluss vom 14.7.2022 - IV B 66/21 - HFR 2022, 1037 = juris RdNr jeweils mwN zum Abrufverfahren nach § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO ) .
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